In vielen Arbeitsverträgen findet sich die Klausel einer Probezeit, meist von 6 Monaten. Auch Fachanwälte für Arbeitsrecht empfehlen dies oft. Dies geschieht – ohne dass dies den Vertragspartnern im Moment der Unterzeichnung wirklich bewusst ist – vor dem Hintergrund, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach 6 Monaten Bestand eines Arbeitsverhältnisses greift. Es müssen also im Falle einer Probezeitkündigung nicht die Gründe für eine Kündigung unter der Geltung des KSchG vorliegen.
Zudem hat eine Probezeitvereinbarung den Vorteil, dass gegenüber einer gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 I BGB von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats eine kürzere Kündigungsfrist von 2 Wochen nach § 622 III BGB gilt.
Für Arbeitgeber erscheint so eine Probezeitkündigung als sehr einfach. Und doch gibt es unter Umständen Stolperfallen, welche zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können.
So bedarf auch eine Probezeitkündigung der Schriftform (Unterschrift) nach § 623 BGB und des Zugangs der schriftlichen Kündigungserklärung innerhalb der Probezeit.
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, so besteht ein Kündigungsverbot nach § 9 MuSchG.
Oft übersehen wird, dass ein Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist nach § 102 I Satz 1 BetrVG, also auch vor einer Probezeitkündigung. In der Anhörung sind die Kündigungsgründe dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine nicht durchgeführte vorherige Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Probezeitkündigung (§ 102 I Satz 2 BetrVG).
In die gleiche Richtung zielen oft auch Bestimmungen zur Personalvertretung (z.B. im öffentlichen Dienst) oder auch die Regelungen der §§ 45, 46 MVG.EKD bei Mitarbeitervertretungen (im diakonischen und kirchlichen Bereich).
Es ist insoweit jedem Empfänger einer Probezeitkündigung anzuraten, sich anwaltlichen Rat und ggf. Hilfe einzuholen und einen Betriebs-/Personalrat bzw. eine Mitarbeitervertretung zu fragen, ob eine vorherige Anhörung stattgefunden hat. Arbeitgebern ist dringend ans Herzu zu legen, sich bei vermeintlich einfachen Probezeitkündigungen Beteiligungsrechte zu achten.
Es gilt hier zwei Seiten zu betrachten. Einerseits ist es gut, dass der Arbeitnehmer Schutz
genießt. Andererseits ist es komisch, dass es so schwierig ist jemanden während der Probezeit
zu kündigen. Das gibt dem Wort „“Probezeit““ eine ganz andere Bedeutung.