Umgang mit Kind effektiv durchsetzen

Umgang mit Kind effektiv durchsetzen

Umgang mit Kind effektiv durchsetzen

Nach einer Trennung von Eltern steht der Anspruch auf einen Umgang mit dem Kind oft im Mittelpunkt einer familienrechtlichen Auseinandersetzung. Werden Regelungen vereinbart ist dies schön und gut, wenn diese auch umgesetzt werden. Doch was passiert, wenn der Umgang verwehrt wird? Reicht die Aussage, dass das Kind nicht zum Termin mit dem anderen Elternteil gehen wolle? Wie kann vorgesorgt werden?

Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 29.09.2017, Az.: 4 WF 151/17) auseinander.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, wandte sich ein Vater an ein Amtsgericht und trug vor, dass ihm der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter nicht gewährt werde durch die Kindsmutter. Das AG verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft.

Dagegen erhob die Kindesmutter Beschwerde. Doch das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigt.

Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen.

Fazit:

Werden Vereinbarungen getroffen, sollten dieses eingehalten werden. Eine effektives Mittel für eine Beachtung und Umsetzung ist die in der Vereinbarung vorzusehende Möglichkeit eines Ordnungsgeldes durch ein Gericht bei Verstößen gegen die Umgangsvereinbarung. Das gilt im Übrigen für beide beteiligten Elternteile.

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