Wenn wie alles im Leben auch das Arbeitsverhältnis einmal ein Ende hat, stellt sich die Frage nach einer Abfindung – einer? Ach was, warum nur eine Abfindung und nicht zwei Abfindungen bekommen? Wie das gehen kann, zeigen wir Ihnen nachstehend.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer erhielt nach einiger Beschäftigungszeit im Unternehmen von diesem eine Kündigung mit einer Regelung, dass er eine Abfindung nach § 1 a KSchG erhalte, wenn er nicht gegen die Kündigung mittels einer Klage vorgehe.
Zuvor hatte das Unternehmen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich geschlossen, wonach jeder zu kündigenden Person eine nach § 1 a II KSchG zustehende Abfindung zustehen soll.
- 1 a II KSchG besagt:
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden
Nachdem der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung erhob, erhielt er die Abfindung aus dem Interessenausgleich, immerhin rund 86.000 €.
Doch nun verlangt er vom Unternehmen zusätzlich eine Abfindung in selber Höhe aus der Zusage im Kündigungsschreiben. Steht ihm diese zu?
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat – wie auch die Gerichte zuvor – dem Arbeitnehmer Recht gegeben.
Mit der Entscheidung vom 19.07.2016 (Az.: 2 AZR 536/15) stellte das Gericht fest, dass § 1 a KSchG eine anderweitige Abfindungszusage (z.B. aus dem Interessensausgleich) nicht ausschließe.
Wollte das Unternehmen nur die Abfindung aus dem Interessensausgleich zahlen, hätte es dies klar ausdrücken müssen. Daran mangelte es im Kündigungsschreiben. Der Arbeitnehmer durfte darauf vertrauen, dass er bei Klageverzicht die im Kündigungsschreiben zugesagte Abfindung für diesen Fall auch erhält.
Fazit
Wer schreibt, der bleibt – doch manchmal ist zu überlegen, was konkret geschrieben wird, insbesondere in einem Kündigungsschreiben. Bei klarer Formulierung hätte das Unternehmen die Doppelzahlung vermeiden können.
Falls Sie Fragen haben oder wir die Ansprüche auf eine Abfindung nach einer Kündigung prüfen sollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.