Es ist nicht selten und sorgt immer wieder für Ärger – eine unpünktliche Lohnzahlung durch den Arbeitgeber. ArbeitnehmerInnen bestreiten damit sehr oft ihren Lebensunterhalt und den der Familie. Fehlt das Geld, kann das gravierende Auswirkungen haben. Oft muss erst ein Anwalt helfen, um das Geld erfolgreich einzufordern.
Dabei ist es im Arbeitsrecht sehr oft so, dass das Fälligkeitsdatum konkret bestimmt und eine Mahnung nicht erforderlich ist, um den Zahlungsverzug festzustellen.
Bislang ist weit verbreitet, dass der Zahlungsschuldner (nur) einen Verzugszins bezahlen müsse (bisher 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz). Angesichts der aktuell niedrigen Zinssätze ist dies nicht unbedingt verlockend. Ein Schadensersatz ist hingegen nur dann zu zahlen, wenn der Gläubiger (= Arbeitnehmer*in) einen Schaden wegen des Zahlungsverzuges nachweisen kann. Doch in Umsetzung einer europäischen Richtlinie soll auch in Deutschland der Zahlungsverzug mit schärferen Sanktionen bekämpft werden.
Nach § 288 V BGB besteht nunmehr die Möglichkeit eines pauschalen Schadensersatzes von 40,00 €*. Dies gilt bei jedem vom Arbeitgeber zu vertretenden Zahlungsverzug. ArbeitnehmerInnen, welche ihre Vergütung zu spät ausbezahlt bekommen, können diese 40,00 € einfordern, ohne einen Nachweis über Kosten oder Schäden (z.B. Telefon-, Portokosten etc.) erbringen zu müssen.
Ist der nachweisbare Schaden höher, kann selbstverständlicher dieser auch dessen Erstattung verlangt werden – aber es bedarf eben des Schadensnachweises.
Arbeitgeber sollten es sich vor diesem Hintergrund gut überlegen, mit der Lohnzahlung – auch nur einen Tag – in Verzug zu geraten. Zu empfehlen ist dies nicht.
Gern helfen wir Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und zu wahren. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
*derzeit nur für Ansprüche aus Arbeitsverträgen, welche nach dem 28.07.2014 begonnen haben. Ab dem 30.06.2016 gilt diese Regelung für alle Verträge.