Abfindung aushandeln
Eine der ersten Fragen fast aller Mandanten in arbeitsrechtlichen Sachen an einen Fachanwalt drehen sich um eine Abfindung und ob es hierauf einen Anspruch gibt. Einen solchen Anspruch gibt es selten, aber ziemlich oft kann ein solcher Abfindungsanspruch verhandelt werden. Durch Verhandlung eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages oder auch in einem gerichtlichen Vergleich kann ein Anspruch auf Abfindung begründet werden.
In Situationen, in denen eine lange Kündigungsfrist zu wahren und beachten ist, kann beiden Vertragsparteien – Arbeitgeber*in wie Arbeitnehmer*in – daran gelegen sein, das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich einem Ende zuzuführen, ohne dass eine weitere Belastung hingenommen werden muss. Deshalb finden sich bei guter anwaltlicher Beratung in vielen Vergleichen und Aufhebunsverträgen Vereinbarungen, wonach eine*e Arbeitnehmer*in das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden darf und hierfür eine (z.B. um die wegfallende Vergütung zu ersetzen) erhöhte Abfindung erhält. Eine Klausel könnte wie folgt lauten:
„Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Arbeitsvertrag mit einer Ankündigungsfrist von … Tagen vorzeitig zu beenden. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt im Interesse des Arbeitgebers. Im Falle des Ausscheidens vor dem in Nr. 1 genannten Zeitpunkt (Ablauf der Kündigungsfrist) erhöht sich die dem Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung um € … brutto.“
Meist wird erst nach Erhalt einer festen Zusage eines neuen Arbeitsplatzes dann das alte Arbeitsverhältnis vorzeitig gelöst.
Abfindung nicht „verspielen“
Ist dieser Schritt einer erfolgreichen Verhandlung gelaufen, ist dennoch darauf zu achten, den sich mühsam verhandelten Abfindungsanspruch nicht zu verspielen durch Unachtsamkeit und formale Fehler.
Die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt ja auch eine Beendigungsart dar, wofür das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB gilt.
Wer also nur eine Mail, eine elektronische Kurznachricht oder ein Fax schreibt, wahrt die Schriftform nicht. Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall nicht vorzeitig beendet – und es gibt keine Abfindung. So geschehen zum Beispiel in dem Sachverhalt, den das Bundesarbeitsgericht am 17.12.2015 (Az.: 6 AZR 709/14) entschied.
Noch schlimmer wird es, wenn der Verdienst aus einem neuen Arbeitsverhältnis gleich hoch oder höher ist als die Vergütung im alten – vermeintlich beendetem – Arbeitsverhältnis, denn dann gibt es keinesfalls eine Vergütung vom alten Arbeitgeber (auch nicht aus Annahmeverzug). Dann sind Abfindung und Lohn „futsch“.
Schützen Sie sich vor solchen vermeidbaren Fehlern durch einen rechtzeitig eingeholten Rat vom Fachanwalt für Arbeitsrecht.