In der anwaltlichen Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Mandanten den Anwalt um Rat bezüglich eines Vertrages – sei es eines Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Aufhebungsvertrag – fragen. Gleichzeitig schwingt auch immer die Frage der Kosten der anwaltlichen Beratungsleistung im Hintergrund. Auftraggeber sollen sich deshalb vor Vertragsschluss sicher sein, welche Leistungen sie (bezahlen) wollen.
Eine reine Beratung – mit der Folge einer Beratungsgebühr (regelmäßig niedriger als eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) – erstreckt sich allein auf die Durchsicht eines bereits fertigen Vertrages oder Vertragsentwurfes. Der Anwalt soll in diesem Fall den Mandanten lediglich über die rechtlichen Folgen der getroffenen oder beabsichtigten Regelungen beraten, ohne dass der Anwalt auch Korrektur-, Änderungs- oder Alternativvorschläge unterbreiten soll. In diesem Fall beschränkt sich mithin die Tätigkeit des juristischen Beraters auf die Prüfung der bestehenden Rechtslage und die Erläuterung der sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Mandanten.
Begehrt der Mandant jedoch – wie oft der Fall – Vorschläge eines Anwaltes zur Korrektur des Vertrages oder Vorstellung von Alternativvereinbarungen oder Ergänzungen, ist keine „reine“ Beratungstätigkeit des Anwaltes mehr gegeben. Es entsteht dann eine (höhere) Geschäftsgebühr (nach Nr. 2300 VV RVG).
Klären Sie also vor Auftragsvergabe die Kosten – in unserer Kanzlei beantworten wir Ihnen die Frage nach den Kosten selbstverständlich kostenlos, der Rechtsrat ist jedoch nicht umsonst.
Erste Informationen zu Anwaltskosten finden sich auch unter:
http://www.der-prozesskostenrechner.de/