Die Zeiten sind, wie sie sind. Nun sprechen schon viele Presseartikel von einem Arbeitnehmer*innenmarkt. Die Suche nach passenden Mitarbeiter*innen wird für Arbeitgeber immer schwieriger. Schon in der Stellenanzeige passieren die ersten Fehler. Ist eigentlich die Abkürzung „w/m“ noch zulässig?
Zutreffend ist, dass es Menschen gibt, welche sich weder als männlich noch als weiblich empfinden. Dies wird nunmehr auch rechtlich anerkannt. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) anerkannt, dass im Personenstandsregister neben der Erfassung von „weiblich“ und „männlich“ auch die Möglichkeit bestehen muss, eine andere Geschlechtsidentität eintragen zu lassen.
Dies hat Folgen – auch im Arbeitsrecht.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BverfG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist für einen Stellenanzeige zu beachten, dass eine geschlechtsneutrale Formulierung gefunden und verwendet wird. Die Verwendung von „w/m“ dürfte nicht mehr ausreichen. Urteile der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es hierzu derzeit (03.04.2018) noch nicht. Zumindest besteht ein hohes Risiko für entsprechende arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen im Nachgang zum Bewerbungsverfahren.
Anwältinnen und Anwälte empfehlen deshalb die Verwendung eines neuen Kürzels, z.B. „gn“, wobei „gn“ für „geschlechtsneutral“ steht.
Haben Sie Fragen hierzu oder wollen prüfen lassen, ob eine Diskriminierung erfolgte, können Sie sich an uns wenden.