Viele Gesetze und Vorschriften stellen auf eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und leitenden Angestellten ab, so z.B. § 5 BetrVG oder § 4 MVG-EKD. Die Unterscheidung kann gravierende Auswirkungen auf den Kündigungsschutz und einzuhaltende Formalien haben, so unter anderem bei der Beteiligung vor Kündigung. Die Differenzierung ist nicht immer einfach, oder wo würden Sie einen Chefarzt eines Krankenhauses einordnen – als Arbeitnehmer oder leitender Angestellter?
Es kommt auf die Rechtsnorm an und wie hiernach ein leitender Angestellter definiert wird und ob diese Kriterien erfüllt sind. Im Regelfall kommt es also nicht (allein) auf die formale Stellung und die Bezeichnung als „leitender Angestellter“ an. Dies genügt nicht, um ein „leitender Angestellter“ zu sein.
Kommt es nun zum Streit über die Differenzierung wie regelmäßig im Fall einer Kündigung, müssen von der darlegungsverpflichteten Partei die Voraussetzungen für einen leitenden Angestellten benannt und ggf. nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht (rechtzeitig), kann hieran die Kündigung scheitern, weil notwendige Formalien nicht eingehalten wurden. Und eine Kündigung, welche an Formalien scheitert, ist ärgerlich – kommt aber häufig vor, wie die Entscheidung des BAG vom 22.10.2015 – 2 AZR 124/14 zeigt.
Deshalb lassen Sie sich frühzeitig beraten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.