Ist private Müllentsorgung beim Arbeitgeber erlaubt ? Nein! Aber eine Kündigung ist auch nicht sofort gerechtfertigt!

Ist private Müllentsorgung beim Arbeitgeber erlaubt ? Nein! Aber eine Kündigung ist auch nicht sofort gerechtfertigt!

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Stellen Sie sich vor, Sie erhalten unerwartet die Kündigung. Ein Schock! Aber nicht jede Kündigung ist rechtens. Das zeigt eine Kündigungsschutzklage, die zunächst vom Arbeitsgericht Chemnitz abgewiesen wurde, in der Berufung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht jedoch abgeändert wurde (Aktenzeichen: 3 SLa 39/24).

Worum ging es konkret?

In diesem Fall stritten ein Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren in einem Logistikunternehmen in Chemnitz arbeitete und dort auch Sicherheitsbeauftragter war, und sein Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während seiner Arbeitsunfähigkeit unbefugt an einem Sonntag unter Täuschung des Wachpersonals das Betriebsgelände befahren und dort Müll abgeladen zu haben.

Das Urteil – und warum die Kündigung unwirksam ist!

Das Arbeitsgericht Chemnitz hatte die Klage des Arbeitnehmers zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sah das jedoch anders und gab dem Arbeitnehmer Recht! Es stellte fest, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist.

Der entscheidende Punkt: Keine Abmahnung, keine negative Zukunftsprognose!

Der Knackpunkt des Urteils liegt in der fehlenden vorherigen Abmahnung. Das Gericht stellte klar, dass eine fristlose Kündigung nur in extremen Fällen gerechtfertigt ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstört ist. Bei einem einmaligen Fehlverhalten – wie dem hier vorgeworfenen Abladen von Müll – ist dies in der Regel nicht der Fall.

Viel wichtiger aber: Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung aussprechen muss, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Erst wenn der Arbeitnehmer trotz einer solchen Abmahnung erneut gegen seine Pflichten verstößt, kann eine Kündigung in Betracht gezogen werden.

Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Abmahnung ausgesprochen hatte, fehlte es an der notwendigen negativen Zukunftsprognose. Das Gericht konnte nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer sein angebliches Fehlverhalten in Zukunft wiederholen würde. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess sein Verhalten verteidigt hat, reichte dem Gericht nicht aus, um eine solche negative Prognose zu begründen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Arbeitnehmer. Es zeigt, dass Arbeitgeber nicht bei jedem vermeintlichen Fehltritt sofort zur Kündigung greifen dürfen. In vielen Fällen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer eine Chance zur Verhaltensänderung zu geben. Fehlt diese Abmahnung, kann eine Kündigung unwirksam sein.

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