Kosten

„Was nichts kostet, ist nichts wert!“ oder was kostet die Anwaltstätigkeit?

Taschenrechner in Geldhaufen

Taschenrechner in Geldhaufen

Grundsätzlich ist jede Dienstleistung zu vergüten, auch die anwaltliche Leistung zur Erteilung eines Rechtsrates oder der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Einen kostenlosen Rechtsrat gibt es bei uns nicht! Aber wir geben vor Auftragserteilung einen (kostenlosen) Hinweis auf die möglichen Kosten.

Eine wesentliche (Rechts-)Grundlage der anwaltlichen Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)Dieses bestimmt, wann welche Gebühren (Kosten) ein Anwalt für bestimmte Leistungen abrechnen kann.

Gegenstandswert

Basis ist im Regelfall der sogenannte Gegenstandswert (oft auch als Streitwert bezeichnet).

Geht es um eine Geldforderung, ist der Gegenstandswert einfach zu bestimmen – es ist der geforderte Geldbetrag. Bei anderen Angelegenheiten, z.B. dem Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung, eine Zeugnisberichtigung etc., hat regelmäßig die Rechtsprechung Grundsätze zur Bestimmung des Gegenstandswerts aufgestellt (z.B. der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Im Grundsatz bedeutet dies, dass die Anwaltsgebühren mit dem Gegenstandswert steigen, was unter anderem durch einen Blick auf die Anlage 2 zum RVG deutlich wird. Auch gibt es verschiedene Internetseiten, in denen die Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes überschlagen werden können, z.B. unter https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner.

Rahmengebühren

Keine Regel ohne Ausnahme – in manchen Bereichen, wie z.B. Sozialrecht, Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht erfolgt nach dem RVG die Abrechnung der Anwaltskosten nach den Rahmengebühren mit Ober- und Untergrenzen.

Vergütungsvereinbarungen und Stundensatz

In vielen Fällen rechnen wir auf Basis eines mit unserer Mandantschaft individuell vereinbarten Stundensatzes ab, z.B. wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht vorhersagbar ist und je nach Fall schwankt. Dies ist oftmals der Fall bei

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Prüfung von Betriebskosten- bzw. Nebenkostenabrechnungen im Mietrecht
  • Auseinandersetzungen über Handwerkerrechnungen

Grundlage jeder Stundensatzvereinbarung mit uns ist, dass wir unsere erbrachten Leistungen (nebst Zeitaufwand im Minuten-Rhythmus) nachweisbar dokumentieren und dem Mandanten aufzeigen. So ist jederzeit Kontrolle möglich, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglicht.

Erfolgsbeteiligung

In Ausnahmefällen gewährt das Gesetz die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung mit Erfolgsbeteiligung abzuschließen. Auch dies ist mit uns möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.

In Gerichtsverfahren sind mindestens die Gebühren nach dem RVG zu zahlen. Es ist verboten, diese Gebühren zu unterschreiten.

Erstberatung

Nicht jede Beratung ist gleich eine Beratung – auch hier spielt es eine Rolle, welcher Beratungsumfang erwartet und beauftrag wird (was im Blogbeitrag verständlich aufgezeigt wird).

Ein erstes Beratungsgespräch im Sinne des RVG kann für Verbraucherinnen und Verbraucher (§ 13 BGB) bis zu 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und eine Beratung bzw. ein Gutachten bis zu 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer kosten (§ 34 I S. 3 RVG). Meist bleiben wir für ein erstes Beratungsgespräch darunter.

Kostenerstattung

In vielen Fällen sind Anwaltskosten von der Gegenseite zu tragen und zu erstatten, z.B. bei Verzug mit einer Leistung (Zahlung auf eine Rechnung etc.). Hierauf wird oftmals im Wege einer Einigung verzichtet. Zudem erfolgt die Kostenerstattung erst nach Abschluss eines Verfahrens, so dass Sie zunächst die Kosten für Ihren Anwalt vorschießen müssen.

Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit (§ 12 a ArbGG), dass bis zum Abschluss der ersten Instanz keine Kostenerstattung erfolgt. Jede Partei muss hier ihre Anwaltskosten selbst tragen.

Alternativen

Wer über keine finanziellen Möglichkeiten verfügt, sich eine anwaltliche Dienstleistung einzukaufen, kann unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Hauseigentümervereine und Mieterschutzbund bieten Rechtsberatungen an.

Eine weitere Alternative bieten bei hohen Gegenstandswerten (z.B. bei Erbschaften etc.) Prozessfinanzierer, welche nach Prüfung des Sachverhaltes gegen eine Erfolgsbeteiligung das Kostenrisiko übernehmen.

Rechtsschutzversicherung

Ja nach ihren Versicherungsbedingungen zahlt eine Rechtsschutzversicherung alle Kosten, sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten; im Unterliegensfall auch die (Anwalts-) Kosten der Gegenseite. Gegebenenfalls betrifft Sie eine mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung.

Rechtsschutzversicherungen zahlen anwaltliche Gebühren nur nach dem RVG, welche in bestimmten Situationen nicht adäquat sind für den erwarteten Arbeitsaufwand (siehe oben bei Vergütungsvereinbarung). In diesem Fall müssen Sie für die etwaige Differenz aufkommen.

Gern übernehmen wir für Sie nach entsprechender Auftragserteilung den Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung, um den Kostendeckungsschutz abzuklären.

Haben Sie hierzu Fragen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.