Kürzt Kurzarbeit den Jahresurlaubsanspruch?

Kürzt Kurzarbeit den Jahresurlaubsanspruch?

Kürzt Kurzarbeit den Jahresurlaubsanspruch?

Lange war unklar, ob die „Kurzarbeit Null“ zu einer entsprechenden Kürzung der Jahresurlaubsansprüche der Arbeitnehmer führen kann. Nun hatte das Bundesarbeitsgericht über diese Frage zu entscheiden

Der Fall

Eine Verkäuferin mit vereinbarter Arbeitszeit an drei Tagen in einer Woche befand sich in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit; im April, Mai und Oktober sogar in der sogenannten „Kurzarbeit Null“ (sie war vollständig von der Erbringung ihrer Arbeitspflicht befreit). In den Monaten November und Dezember arbeitete sie in reduziertem Umfang.

Aufgrund der Kurzarbeit kürzte der Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch für 2020 von 14 (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) Urlaubstagen für die Zeiten der „Kurzarbeit Null “ anteilig auf 11,5 Arbeitstage. Hiergegen wandte sich die Verkäuferin mittels Klage und begehrte einen ungekürzten Urlaubsanspruch.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage zurück.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied nach der Pressemitteilung vom 30.11.2021 im Verfahren9 AZR 225/21 ebenfalls, dass der klagenden Verkäuferin der Urlaub anteilg gekürzt werden durfte für die Zeiten der „Kurzarbeit Null“. In der Pressmitteilung hierzu heißt es:

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

„Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).“

Mithin hätten der Verkäuferin nach der Entscheidung sogar weniger Urlaubstage zugestanden, als der Arbeitgeber gewährte (nur 10,5 Tage statt 11,5 Tage).

Empfehlung

Für das Jahr 2020 und 2021 ist bei „durchgemachter“ Kurzarbeit zu prüfen, in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen und ggf. noch geltend gemacht werden können – entweder als Freizeit („echter“ Urlaub) oder als auszuzahlende Urlaubsabgeltung (wenn das Arbeitsverhältnis endete).

Wurde bereits mehr Urlaub in natura genommen bzw. gewährt als zustand, ist es ein Vorteil der Arbeitnehmer*innen, der nicht von Arbeitgeber*innen rückforderbar ist.

Gern prüfen wir für Sie die Sach- und Rechtslage unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung. Nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf.