In dieser Pandemiezeit wird diskutiert, ob geimpfte Menschen „Vorteile“ bekommen sollen, was eher heißt, dass diese ihre Grundrechte wieder ohne Einschränkung ausüben dürfen. Unabhängig davon ist zu beachten, dass eine Nichtimpfung zu Nachteilen führen kann – z.B. zu einer Erkrankung und Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, welche bei Impfung vermeidbar gewesen wäre. Ist in einem solchen Fall – dass eine mögliche Impfung nicht erfolgte und nachfolgend eine (bei Impfung vermeidbare) Arbeitsunfähigkeit eintritt – die Arbeitgeberpartei zur Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen verpflichtet?
Vom Grundsatz her besteht nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ein Zahlungsanspruch der erkranken Arbeitnehmer*in. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden der betroffenen Person eingetreten ist. Ist die Nichtvornahme einer möglichen Impfung ein solches Verschulden, dass den Zahlungsanspruch entfallen lässt?
Hier kann ein Argument aus dem Infektionsschutzgesetz herangezogen werden. § 56 I Satz 3 InfSG lautet:
„Eine Entschädigung … erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Wird dieser gesetzgeberische Gedanke einer Versagung einer Entschädigung bei Verzicht auf eine empfohlene und mögliche Impfung auf das Entgeltfortzahlungsrecht übertragen, ist von einem Verschulden auszugehen, da durch die mögliche Impfung der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verhindert hätte werden können. Somit besteht in solchen Fällen keine Entgeltfortzahlungspflicht.
Fazit
Eine Person mit einer Erkrankung, welche durch empfohlene und möglich Impfung vermeidbar gewesen wäre, steht dann womöglich für bis zu 6 Wochen ohne Zahlungsanspruch da. Der Verzicht auf eine Impfung ist mithin auch in dieser Hinsicht mit Risiken behaftet.