Nach einem Verkehrsunfall besteht das große Interesse, schnellstmöglich wieder über ein eigenes Fahrzeug zu verfügen. Um den Kaufpreis anzuzahlen soll der Restwert schnellstmöglich realisiert werden und zur Verfügung stehen.
Existiert ein Gutachten eines Sachverständigen mit Restwertangabe kann sich der Geschädigte an diesen Angaben orientierten. Nun haben die Haftpflichtversicherer ein Interesse daran, einen möglichst hohen Restwert zu erhalten, da dann ihre Schadensersatzzahlung geringer ausfällt. Oft recherchieren Sie in Internetbörsen und schlagen dann dem Unfallgeschädigten vor, dass dieser ein höheres Angebot eines Restwerthändlers annehmen soll. Fall er dies ablehne, reduziere sich dessen Schadensersatzanspruch um die Differenz zwischen Gutachter-Restwert und Händlerangebot entsprechend, weil er seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 II S. 1, 2. Alt. BGB nicht nachgekommen sei.
Doch der Geschädigte muss sich nicht immer auf Angebote anderer Restwerthändler außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts verweisen lassen, insbesondere dann nicht, wenn das Angebot des Versicherers erst nach bereits erfolgter Veräußerung bei ihm eintrifft.
Auf Restwertangebot muss nicht gewartet werden
Ein durch Unfall Geschädigter muss nicht auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Lediglich ein rechtzeitiges bzw. vorheriges zumutbares erheblich höheres Angebot zur Zahlung eines Restwertes muss berücksichtigt werden vom Geschädigten, wie das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 06.08.2015 (22 U 6/15) festhielt.
Um Ihre Ansprüche nach einem Unfall vollumfänglich regulieren zu können, steht Rechtsanwalt Braun Ihnen nach Terminabsprache gern zur Seite.