Wer arbeitet erhält für seine Arbeit eine Vergütung. Wie viel Vergütung netto übrig bleibt zur eigenständigen Verwendung hängt u.a. auch von der zu zahlenden Einkommenssteuer ab.
Eheleute und Lebenspartner, welche beide Arbeitnehmer sind, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen.
Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren“).
Um betroffenen Eheleuten und Lebenspartnern eine Entscheidungshilfe zu geben, hat die Finanzverwaltung ein Merkblatt veröffentlicht, welches die Grundsätze darstellt, Beispielsfälle ausführt und eine tabellarische Übersicht enthält.
Bedacht werden sollte bei der Steuerklassenwahl in jedem Fall auch die Wirkung auf mögliche Entgeltersatzleistungen und deren Höhe.