Nach „altem“ Recht galt gem. § 5 EFZG, dass Arbeitnehmer*innen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen hatten (Anzeigepflicht). Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauern, musste eine ärztliche Bescheinigung (auf Papier) über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche…