Das Wort „Urlaub“ geht zurück auf das althochdeutsche „Urloup“ und heißt so viel wie „Erlaubnis“. Der König musste zustimmen, wenn ein Ritter in den Kreuzzug ziehen wollte (denn in diesem Zeitraum konnte dieser keine Abgaben und Dienste leisten).
Noch heute findet sich dieses „Erlauben“ im Gesetz, so in § 7 BurlG, soweit es darin heißt, dass der Urlaub – vom Arbeitgeber – zu gewähren ist.
Hierbei sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG). Dass dies zu Konflikten führen kann, liegt auf der Hand. So auch in dem Fall, der dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag.
Der Fall
Im Januar 2024 begehrte nach längerer Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitnehmer für Mitte Juni 2024 einen mehrwöchigen Erholungsurlaub, um diese Zeit mit seiner Lebensgefährtin (deren Urlaub schon für diese Zeit bei einem anderen Arbeitgeber genehmigt war) in einem Wohnmobil zusammen zu verbringen. Dies lehnte der Arbeitgeber Anfang März 2024 ab und meinte, dass der Arbeitnehmer nach langer Krankheit zunächst noch eingearbeitet werden müsse, in dieser Zeit die Urlaubswünsche andere Arbeitnehmer vorrangig seien und auf den Arbeitnehmer wegen dünner Personaldecke nicht verzichtet werden könne.
Nachdem eine Einigung nicht möglich war, erhob der Arbeitnehmer einen Antrag auf Eilentscheidung zum Arbeitsgericht Chemnitz. Dieses entschied, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Urlaubsanspruch zusteht (Verfügungsanspruch), er gegenüber dem Arbeitgeber jedoch nicht verlangen könne, dass dieser Urlaubsanspruch genau in der begehrten Zeit Mitte Juni 2024 zu gewähren sei (Verfügungsgrund).
Das Urteil
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung war das Sächsische Landesarbeitsgericht befasst (Az: 2 GLa 6/24). Auch dieses lehnte den Antrag auf Urlaubsgewährung mit Entscheidung vom 22.05.2024 ab und führte hierbei u.a. aus.
„Es konnte im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gestattung des Fernbleibens … von der Arbeit konnte … nicht entsprochen werden.
Der … Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur gerechtfertigt, wenn dies zur Abwehr eines … wesentlichen Nachteils notwendig ist. Die mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubswunsches einhergehenden gewöhnlichen oder einfachen Nachteile reichen daher nicht aus. Die Abwehr solcher Nachteile rechtfertigt die Vorwegnahme der Hauptsache unter Verkürzung des Verfahrens, Absenkung des Beweismaßes, Einschränkung der Erkenntnis- und Aufklärungsmittel sowie Verkürzung der prozessualen Rechte des beklagten Anspruchsgegners nicht. Deshalb setzt der Verfügungsgrund voraus, dass der Verfügungskläger darlegt und glaubhaft macht, weshalb er darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihm begehrten Zeitraum Urlaub zu haben und worin genau der die normalen Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung dieses konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre. …
Allein der Umstand, dass der Erholungsurlaub parallel mit dem Erholungsurlaub der Lebensgefährtin durch Zeitablauf nicht mehr genommen werden kann, begründet keinen wesentlichen Nachteil. Angesichts der Erfüllungswirkung ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ausnahmefälle beschränkt. Der Arbeitnehmer muss neben dem drohenden Zeitablauf gewichtige drohende und nicht mehr umkehrbare Nachteile darlegen und dass ihm keine andere Möglichkeit offensteht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auf gemeinsamen Urlaub mit Ehegatten und Kindern in der Schulferienzeit angewiesen ist…. Der Kläger ist mit seiner Freundin bzw. Lebensgefährtin aber weder verheiratet noch hätten die beiden Kinder. Auch hat die Freundin des Verfügungsklägers nicht eigenmächtig beispielsweise eine Honeymoon-Suite auf den Malediven gebucht, um den Verfügungskläger hiermit zu überraschen und liefe nun Gefahr, viel Geld für eine Urlaubsreise nicht zurückerstattet zu bekommen, obwohl sie diese nicht gemeinsam mit dem Verfügungskläger antreten kann.
…
Zusammenfassend hat die Kammer sehr wohl Verständnis für den Wunsch des Verfügungsklägers, die streitgegenständlichen Wochen gemeinsam mit seiner Freundin zu verbringen. Wenn sich die Berufungsbeklagte dann allerdings auf dringende betriebliche Belange beruft, die dem Urlaubswunsch des Verfügungsklägers für diese drei Wochen entgegenstehen, so mag die Nichtberücksichtigung des Urlaubswunsches des Verfügungsklägers für diesen gleichermaßen unschön wie unerfreulich sein, stellt jedoch keinen wesentlichen Nachteil dar.“
Damit schließt sich das Sächsische Landesarbeitsgericht der Ansicht des Thüringer Landesarbeitsgerichtes vom 28.04.2016 – 6 SaGa 5/26 – an.
Fazit
Vor dem Hintergrund, dass ein eigenmächtig (unerlaubter) Urlaubsantritt für Arbeitnehmer unschöne Konsequenzen haben kann bis hin zur Kündigung, ist immer zu empfehlen, rechtzeitig Urlaubswünsche dem Arbeitgeber mitzuteilen und auf deren rechtzeitige Gewährung zu „drängen“. Ein gerichtliches Eilverfahren hilft nicht immer.
Gern stehen wir bei der rechtlichen Beurteilung und Durchsetzung ihrer Ansprüche Ihnen zur Seite. Nehmen Sie doch bitte Kontakt mit unserer Kanzlei auf.