Grundsätzlich erfolgt der Eigentumserwerb von Grundstücken und Immobilien erst mit der Eintragung des „neuen“ Eigentümers in das Grundbuch. Das zuvor einiges schief gehen kann, zeigt die Realität des Lebens. Angefangen von unklaren Regelungen im Kaufvertrag oder gar Lücken kann auch manches Mal Unklarheit über den richtigen Vertragspartner bestehen oder gar ein Fälschungsvorwurf alles ändern, wie die Entscheidung des OLG Hamm vom 15.12.2015 (Az: 15 W 499/15) zeigt.
Eine Immobilienhändlerin veräußerte im August 2014 zwei Eigentumswohnungen an einen „vermeintlichen“ Professor aus Bonn, für den beim Vertragsabschluss ein vollmachtloser Vertreter auftrat. Die kurz darauf zum Kaufvertrag und zur Auflassung vorgelegte Genehmigungserklärung des vermeintlichen Professors trug die gefälschte Unterschrift eines Notars, was erst nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bekannt wurde.
Der wahre Träger des Namens des vermeintlichen Professors, machte gegenüber dem Grundbuchamt geltend, zu Unrecht als Eigentümer eingetragen zu sein, und beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch die erneute Eintragung der Immobilienhändlerin als Eigentümerin.
Das OLG Hamm hat das Grundbauchamt des Amtsgericht angewiesen, dem Antrag zu entsprechen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene berechtigt, gegen seine Eintragung als Eigentümer Beschwerde einzulegen. Die Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers sei praktisch auszuschließen, wenn der als Eigentümer Eingetragene seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt ansehe und die Wiedereintragung des vorherigen Eigentümers verlange. Das Grundbuch sei unrichtig und dies ist für das Grundbuchamt hinreichend nachgewiesen.
Die auf der Genehmigungserklärung vorgenommene notarielle Unterschriftsbeglaubigung sei gefälscht. Hieraus leite sich zwingend die Schlussfolgerung ab, dass auch der Unterschriftszug des vermeintlichen Professors auf der Urkunde gefälscht sein müsse. Denn die Fälschung der Unterschrift des Notars unter dem Beglaubigungsvermerk mache nur dann einen Sinn, wenn zugleich der zu beglaubigende Unterschriftszug gefälscht werde.
Dementsprechend stehe fest, dass der „falsche“ Eigentümer die in seinem Namen erklärte Auflassung nicht genehmigt und das auf ihn eingetragene Wohnungseigentum nicht erlangt habe. Das Grundbuch sei deswegen durch die Wiedereintragung der Immobilienhändlerin als Eigentümerin zu berichtigen.
Mal angenommen, die Mutter macht ein Testament beim Notar, Vater ist Vorerbe, die leiblichen Kinder(2) sind Nacherben. Nacherbenvermerk ist eingetragen, sowohl ein Testamentsvollstrecker bis zum 36 Lebensjahr. Die Mutter verstriebt 1985, Testamentsvollstrecker bis 1997, beide Kinder sind 36 Jahre alt. Der Vater hat geheiratet ( Stiefmutter), der Vater macht glaubhaft, dass beim Ableben des Vater, kein Verwandter an die Wohnung kommt, die Wohnung vom Verkäufer ( Mutter), eine Umschreibung auf die Stiefmutter fuer eine bestimmte Zeit, danach an die beiden Kinder zurück. Der Sicherungsvermerk wird vom Notar geloescht. Stattdessen werden die Kinder vom Väter und der Stiefmutter, unter massiven Druck gesetzt und unterschreiben einen Schenckungsvertrag ohne Nebenabsprachen. Die Stiefmutter ist eingetragen. Der Vater verstorben. Den Schenckungsvertrag und das Testament verschwinden für 10 Jahre ( 2017), durch einen Zufall gelangen beide Dokumente wieder im Besitz der Kinder. Die Stiefmutter will die Whg nun verkaufen und die Kinder erhalten ein Pflichtteilergaenzungsanspruch. Frage: was können die Kinder tun, damit sie wieder als rechtsmaessige Erben in das Grundbuch eingetragen werden? Was sind die Auswirkungen? Herzlichen Dank
Für eine Rechtsberatung bitten wir Sie um Terminvereinbarung mit unserem Büro. Bedenken Sie hierbei, dass auch eine Erstberatung kostenpflichtig ist. Wenn Eintragungen im Grundbuch unzutreffend sind, kann eine Grundbuchberichtigtung angeregt werden.